Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Übersicht
AGB Lizenzkauf & Softwarepflege
AGB Softwaremiete
AGB Cloud / Software-as-a-Service
Lizenzkauf & Softwarepflege
§ 1 Geltung der AGB
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der docuvita GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lizenzgeber) und einem anderen Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Lizenznehmer) zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware, soweit jeweils nichts anderes geregelt ist. Es gelten ausschließlich die AGB des Lizenzgebers.
(2) Diesen AGB und/oder dem Softwarevertrag zwischen den Parteien entgegenstehenden Regelungen, insbesondere AGB des Lizenznehmers, gelten nicht. Solchen Regelungen wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Einräumung der Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der Software in dem durch den gesondert geschlossenen Softwarevertrag festgelegten Umfang. Die Nutzungsrechte sind nicht exklusiv und nicht übertragbar. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
(2) Mit „Software“ ist die in dem Softwarevertrag aufgeführte Standardsoftware gemeint. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern der Lizenznehmer eine weitere Kopie einer Software erhält, bspw. im Rahmen der Gewährleistung oder Pflege, die eine zuvor überlassene Software ersetzt, bezieht sich das in dem Softwarevertrag für den Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht immer auf die zuletzt erhaltene Kopie der Software. Das für die zuvor erhaltene Kopie der Software eingeräumte Nutzungsrecht erlischt mit Implementierung der zuletzt erhaltenen Kopie der Software.
(4) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zerlegen, modifizieren, vermieten, verleasen, verleihen, Schulungen für andere als eigene Mitarbeiter durchzuführen oder in sonstiger Art und Weise über das in dem Softwarevertrag eingeräumte Recht zu verwenden oder einzusetzen, außer es liegen entsprechende gesetzliche Ausnahmen vor. Mit „Modifikation“ ist die Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse gemäß § 69c Nr. 2 UrhGb gemeint.
(5) Erstellt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer Erweiterungen oder Modifikationen der Software oder stellt vorhandene Erweiterungen oder Modifikationen zur Verfügung, gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend. Dies gilt auch für Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen des Lizenzgebers.
(6) Sofern Erweiterungen oder Modifikationen durch Nutzung von Drittsoftware erfolgen, sind für diese die von dem Drittanbieter gewährten Nutzungsrechte für den Lizenznehmer maßgeblich.
§ 3 Implementierung, Schulung und Dienstleistungen
(1) Der Lizenznehmer erhält je nach vertraglicher Absprache von dem Lizenzgeber Unterstützung bei der Implementierung der Software und Schulung der Mitarbeiter bzw. weitere einzelne Dienstleistungen. Die Unterstützung ist kostenpflichtig.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer die Kosten für die Konfiguration der Software und Schulung der Mitarbeiter monatlich in Rechnung zu stellen, wobei sich der Umfang der Tätigkeiten und die Kosten aus dem Softwarevertrag ergeben. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Lizenzgeber berechtigt, Kosten nach der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen.
(3) Reisenebenkosten werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet. Die zulässigen Buchungsklassen und Reisearten kann der Lizenzgeber nach der jeweils aktuellen Preisliste wählen.
(4) Bei Umbuchungen bzw. Stornierungen der Dienstleistung von weniger als 15 Tage vor dem bestätigten Termin werden 30% der im Vertrag angegebenen Kosten der Dienstleistung fällig – von weniger als 8 Tagen 80%, vorbehaltlich der Lizenznehmer weist einen geringeren oder keinen Schaden nach oder der Lizenzgeber einen höheren.
(5) Der Lizenzgeber hat die Leistungen in einer Einsatzzeit montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr zu erbringen, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen an seinem Sitz und dem 24.12. und 31.12. eines Kalenderjahres. Leistungen des Lizenzgebers außerhalb der Kernzeit sind nicht geschuldet und müssen gesondert bestätigt werden. Leistungen an Sonn- & Feiertagen werden mit einem Aufschlag in Höhe von 100%, an Samstagen mit 50% an berechnet. Diese Aufschläge gelten auch für Reisezeiten.
(6) Leistungen nach 18:00 Uhr und vor 08.00 Uhr werden grundsätzlich mit zusätzlichen 100% Aufschlag berechnet.
§ 4 Lieferung
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die zur Nutzung überlassene Software mitsamt Dokumentation ausschließlich zum Download zur Verfügung.
(2) Der Lizenznehmer erhält mit Abschluss des Vertrags einen Lizenzschlüssel, dessen Gültigkeit durch die Software über einen Lizenzserver des Lizenzgebers geprüft wird und bei Gültigkeit die Nutzung der Software ermöglicht.
§ 5 Softwarepflege
(1) Im Rahmen der Softwarepflege unterstützt der Lizenzgeber den Lizenznehmer im laufenden Betrieb der jeweils aktuellen Version der Software und stellt Updates und/oder Upgrades auf zukünftige Versionen bereit. Die Unterstützung im laufenden Betrieb umfasst die Analyse von Programmfehlern und Bereitstellung von Informationen zur Störungsbeseitigung.
(2) Die Softwarepflege ist neben der Einräumung von Nutzungsrechten für die Software optional und kann von dem Lizenznehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragszeitraums gesondert gekündigt werden.
(3) Mit Kündigung der Softwarepflege hat der Lizenznehmer keinen Anspruch mehr auf laufende Unterstützung für die Software und auf zukünftige Upgrades der Software. Setzt der Lizenznehmer die von ihm gekündigte Softwarepflege durch Abschluss eines neuen Softwarepflegevertrags fort oder schließt er erstmalig einen Vertrag über die Softwarepflege bei einer von ihm verwendeten nicht aktuellen Version, hat er die aufgelaufenen Gebühren für den gekündigten Zeitraum bzw. den Zeitraum zwischen Veröffentlichung der von dem Lizenznehmer verwendeten Version und der Veröffentlichung der aktuellen Version der Software nachzuentrichten.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Leistung jederzeit zu ändern, sofern die Änderung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich ist (z.B. aus programmiertechnischen Gründen) und die Funktionalität der Software weiterhin im Wesentlichen erfüllt bleibt. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer auf die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform hinzuweisen.
(2) Unabhängig von Änderungen nach Absatz 1 dieses Paragraphen ist der Lizenzgeber jederzeit zu einer Änderung oder Ergänzung der Leistungen auch ohne wichtigen Grund berechtigt. In diesem Fall ist der Lizenzgeber verpflichtet, dem Lizenznehmer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Der Lizenznehmer ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung berechtigt, den Änderungen bzw. Ergänzungen in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht oder nicht frist- oder nicht formgerecht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil, anderenfalls nicht. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 7 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber für die Überlassung und Pflege der Software die in dem Softwarevertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Die Kosten für den Download der Software hat der Lizenznehmer zu tragen.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, außer Umsatzsteuer fällt nicht an. Sollte der Lizenznehmer, gleich aus welchen Gründen, von der Umsatzsteuer befreit sein oder bei ihm eine entsprechende gesetzliche Ausnahme greifen, hat er dem Lizenzgeber sämtliche zur abschließenden Prüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vor jeweiliger Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen. Erreichen den Lizenzgeber die Unterlagen nicht rechtzeitig oder sind diese unvollständig, ist der Lizenzgeber berechtigt, Umsatzsteuer zu berechnen und der Lizenznehmer hat diese auszugleichen.
(4) Der Lizenznehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Lizenznehmer nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen, ausgenommen nach der Regelung des § 354a HGB, an Dritte abzutreten.
(5) Die Vergütung für die Pflege der Software ist, soweit nicht abweichend geregelt, jährlich im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsbeginn.
(6) Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von dem Lizenznehmer verlangen.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung für die Pflege der Software jährlich dem Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland anzupassen, wobei der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Anpassung vorab in Textform mitzuteilen hat. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preissteigerung der letzten 5 Jahre in einer Anpassung zusammenzufassen, sofern diese noch nicht angewendet wurden.
§ 8 Vermessung
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung der Software mindestens einmal jährlich zu überprüfen, wobei die Vermessung sowohl vor Ort als auch als Remote-Vermessung durchgeführt werden kann. Die Überprüfung beinhaltet einen Abgleich der tatsächlichen Nutzung mit der vertragsgemäßen Nutzung.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Durchführung der Vermessung in angemessener Weise zu unterstützen und zu kooperieren und alle zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Informationen bereit zu stellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sich zur Durchführung der Vermessung Dritter zu bedienen und hat diese zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Stellt der Lizenzgeber fest, dass der Lizenznehmer die Software über das in dem Softwarevertrag erlaubte Maß nutzt, handelt es sich um eine Mehrnutzung, die als Nachkauf gilt und von dem Lizenzgeber nach den Regelungen des „Nachkaufs“ abgerechnet werden kann.
(4) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
§ 9 Mehrnutzung und Nachkauf
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber über alle Umstände zu unterrichten, die zur Berechnung des Lizenzentgelts herangezogen werden, insbesondere Maß und Umfang der Nutzung. Eine Mehrnutzung gilt als Nachkauf.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen Nachkauf auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen und sämtliche Gebühren, u.a. für die Softwarepflege, in voller Höhe nachzufordern.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat bei der Nutzung der Software die Regelungen und Voraussetzungen der Software einzuhalten, insbesondere die Anforderungen und Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Software.
(2) Der Lizenznehmer hat die mögliche Erfüllung der von ihm erwarteten Funktionalität der Software auf Basis der Dokumentation, Mitteilungen und Informationen des Lizenzgebers zu überprüfen, sofern und soweit die Parteien nicht eine abweichende Vereinbarung hierzu treffen.
(3) Der Lizenznehmer ist selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, sowie für die Sicherheit der von ihm verwendeten Hard- und Software und Aufbewahrung möglicher Passworte.
(4) Der Lizenznehmer hat alle für ihn und seine Systeme einzuhaltenden Vorschriften zu Compliance oder gesetzliche Vorschriften, z.B. der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder des Datenschutzes, selbst zu überprüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Software hierzu geeignet ist. Die Software kann bei der Einhaltung sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften nur ein Bestandteil sein.
§ 11 IP-Rechte
(1) Dem Lizenzgeber stehen alle Rechte im Zusammenhang mit der Software und der Dokumentation, insbesondere alle IP-Rechte, ohne Einschränkung und ausschließlich zu, sofern und soweit nicht Software verwendet wird, die keiner Beschränkung der Nutzung durch den Lizenzgeber und/oder dem Lizenznehmer unterliegt.
(2) Mit „IP-Rechte“ sind alle gewerblichen Schutzrechte gemeint, insbesondere Patente, Rechte an Erfindungen, Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster- sowie alle damit zusammenhängenden Verwertungs- und Nutzungsrechte.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, jegliche Kennzeichen, Logos, Marken oder sonstige Hinweise auf IP- oder sonstige Rechte des Lizenzgebers zu verändern, zu entfernen, abzudecken oder in sonstiger Weise zu stören.
§ 12 Dauer des Vertrags, Kündigung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wird der Softwarepflegevertrag für die Dauer von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Verlängerung gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt und besteht zugunsten des Lizenzgebers insbesondere bei
a) einer Verletzung der IP-Rechte,
b) einer über 15 Tage nach entsprechender Abmahnung fortgesetzten Verletzung der Regelung in § 2 Absatz 4 (Verbot der Modifikation etc.) durch den Lizenznehmer,
c) der Insolvenz des Lizenznehmers oder
d) einer wesentlichen Änderung in der Eigentümerstruktur des Lizenznehmers bzw. der Stimmrechtsausübungskontrolle.
(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 13 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber gewährt Nutzungsrechte an der Software, die hinsichtlich der Beschaffenheit, der Spezifikationen und Funktionen der Produktbeschreibung in der Dokumentation entspricht, insbesondere auch hinsichtlich der Systemanforderungen, um die Leistungsfähigkeit der Software sicherzustellen. Eine über diesen Absatz hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Lizenzgeber nicht. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden.
(2) Gewährleistungsansprüche setzen eine nach der Dokumentation vorgesehene Installation und Einhaltung der Systemvoraussetzungen voraus.
(3) Mit der „Dokumentation“ sind ausschließlich die mit der Software bereitgestellten gesammelten Erklärungen und Beschreibungen der Software, deren Funktionsweise und Bedienung gemeint.
(4) Der Lizenzgeber erklärt, dass der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(5) Der Lizenzgeber leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Lizenzgeber nach seiner Wahl eine neue und mangelfreie Software überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung der Auswirkungen des Mangels erfolgen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach einer durch den Lizenznehmer zu setzender Frist mit angemessener Länge endgültig fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Softwarevertrag außerordentlich zu kündigen oder zu mindern.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, von dem Lizenznehmer tatsächlich entstandene Kosten der Nachbesserung zu verlangen, sofern der angebliche Mangel nicht nachweisbar ist, dem Lizenzgeber nicht zuzuordnen ist oder auf eine Fehlbedienung entgegen der Dokumentation zurückzuführen ist.
§ 14 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Rahmen der Produkthaftung und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit wird die Haftung ebenfalls nicht beschränkt.
(2) Der Lizenzgeber haftet wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und wegen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(3) Bei Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch in der Höhe beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer zweitweisen Softwareüberlassung bzw. Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die vorliegende Haftungsregelung betrifft auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine über die Regelung in Ziffern 1 bis 4 weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
§ 15 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbefristet als vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Softwarevertrags zu nutzen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
(2) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden oder sich eine Lücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame als vereinbart gilt, die die Parteien in Kenntnis der unwirksamen geschlossen hätten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
(4) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.
Softwaremiete
§ 1 Geltung der AGB
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der docuvita GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lizenzgeber) und einem anderen Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Lizenznehmer) zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware, soweit jeweils nichts anderes geregelt ist. Es gelten ausschließlich die AGB des Lizenzgebers.
(2) Diesen AGB und/oder dem Softwarevertrag zwischen den Parteien entgegenstehenden Regelungen, insbesondere AGB des Lizenznehmers, gelten nicht. Solchen Regelungen wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Einräumung der Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der Software in dem durch den gesondert geschlossenen Softwarevertrag festgelegten Umfang. Die Nutzungsrechte sind nicht exklusiv und nicht übertragbar. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
(2) Mit „Software“ ist die in dem Softwarevertrag aufgeführte Standardsoftware mitsamt den während der Laufzeit des Vertrags zukünftigen neuen Fassungen, Releases, Patches, Updates, Upgrade und Korrekturen gemeint. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern der Lizenznehmer eine weitere Kopie einer Software erhält, die eine zuvor überlassene Software ersetzt, bezieht sich das in dem Softwarevertrag für den Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht immer auf die zuletzt erhaltene Kopie der Software. Das für die zuvor erhaltene Kopie der Software eingeräumte Nutzungsrecht erlischt mit Implementierung der zuletzt erhaltenen Kopie der Software.
(4) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zerlegen, modifizieren, vermieten, verleasen, verleihen, Schulungen für andere als eigene Mitarbeiter durchzuführen oder in sonstiger Art und Weise über das in dem Softwarevertrag eingeräumte Recht zu verwenden oder einzusetzen, außer es liegen entsprechende gesetzliche Ausnahmen vor. Mit „Modifikation“ ist die Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse gemäß § 69c Nr. 2 UrhGb gemeint.
(5) Erstellt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer Erweiterungen oder Modifikationen der Software oder stellt vorhandene Erweiterungen oder Modifikationen zur Verfügung, gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend. Dies gilt auch für Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen des Lizenzgebers.
(6) Sofern Erweiterungen oder Modifikationen durch Nutzung von Drittsoftware erfolgen, sind für diese die von dem Drittanbieter gewährten Nutzungsrechte für den Lizenznehmer maßgeblich.
§ 3 Implementierung, Schulung und Dienstleistungen
(1) Der Lizenznehmer erhält je nach vertraglicher Absprache von dem Lizenzgeber Unterstützung bei der Implementierung der Software und Schulung der Mitarbeiter bzw. weitere einzelne Dienstleistungen. Die Unterstützung ist kostenpflichtig.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer die Kosten für die Konfiguration der Software und Schulung der Mitarbeiter monatlich in Rechnung zu stellen, wobei sich der Umfang der Tätigkeiten und die Kosten aus dem Softwarevertrag ergeben. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Lizenzgeber berechtigt, Kosten nach der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen.
(3) Reisenebenkosten werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet. Die zulässigen Buchungsklassen und Reisearten kann der Lizenzgeber nach der jeweils aktuellen Preisliste wählen.
(4) Bei Umbuchungen bzw. Stornierungen der Dienstleistung von weniger als 15 Tage vor dem bestätigten Termin werden 30% der im Vertrag angegebenen Kosten der Dienstleistung fällig – von weniger als 8 Tagen 80%, vorbehaltlich der Lizenznehmer weist einen geringeren oder keinen Schaden nach oder der Lizenzgeber einen höheren.
(5) Der Lizenzgeber hat die Leistungen in einer Einsatzzeit montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr zu erbringen, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen an seinem Sitz und dem 24.12. und 31.12. eines Kalenderjahres. Leistungen des Lizenzgebers außerhalb der Kernzeit sind nicht geschuldet und müssen gesondert bestätigt werden. Leistungen an Sonn- & Feiertagen werden mit einem Aufschlag in Höhe von 100%, an Samstagen mit 50% an berechnet. Diese Aufschläge gelten auch für Reisezeiten.
(6) Leistungen nach 18:00 Uhr und vor 08.00 Uhr werden grundsätzlich mit zusätzlichen 100% Aufschlag berechnet.
§ 4 Lieferung
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die zur Nutzung überlassene Software mitsamt Dokumentation ausschließlich zum Download zur Verfügung.
(2) Der Lizenznehmer erhält mit Abschluss des Vertrags einen Lizenzschlüssel, dessen Gültigkeit durch die Software über einen Lizenzserver des Lizenzgebers geprüft wird und bei Gültigkeit die Nutzung der Software ermöglicht.
§ 5 Leistungsänderungen
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Leistung jederzeit zu ändern, sofern die Änderung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich ist (z.B. aus programmiertechnischen Gründen) und die Funktionalität der Software weiterhin im Wesentlichen erfüllt bleibt. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer auf die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform hinzuweisen.
(2) Unabhängig von Änderungen nach Absatz 1 dieses Paragraphen ist der Lizenzgeber jederzeit zu einer Änderung oder Ergänzung der Leistungen auch ohne wichtigen Grund berechtigt. In diesem Fall ist der Lizenzgeber verpflichtet, dem Lizenznehmer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Der Lizenznehmer ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung berechtigt, den Änderungen bzw. Ergänzungen in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht oder nicht frist- oder nicht formgerecht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil, anderenfalls nicht. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 6 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber für die Überlassung und Pflege der Software die in dem Softwarevertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Die Kosten für den Download der Software hat der Lizenznehmer zu tragen.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, außer Umsatzsteuer fällt nicht an. Sollte der Lizenznehmer, gleich aus welchen Gründen, von der Umsatzsteuer befreit sein oder bei ihm eine entsprechende gesetzliche Ausnahme greifen, hat er dem Lizenzgeber sämtliche zur abschließenden Prüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vor jeweiliger Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen. Erreichen den Lizenzgeber die Unterlagen nicht rechtzeitig oder sind diese unvollständig, ist der Lizenzgeber berechtigt, Umsatzsteuer zu berechnen und der Lizenznehmer hat diese auszugleichen.
(4) Der Lizenznehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Lizenznehmer nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen, ausgenommen nach der Regelung des § 354a HGB, an Dritte abzutreten.
(5) Die Vergütung für die Überlassung und Pflege der Software ist, soweit nicht abweichend geregelt, jährlich im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsbeginn.
(6) Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von dem Lizenznehmer verlangen.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung für die Pflege der Software jährlich dem Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland anzupassen, wobei der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Anpassung vorab in Textform mitzuteilen hat. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preissteigerung der letzten 5 Jahre in einer Anpassung zusammenzufassen, sofern diese noch nicht angewendet wurden.
§ 7 Vermessung
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung der Software mindestens einmal jährlich zu überprüfen, wobei die Vermessung sowohl vor Ort als auch als Remote-Vermessung durchgeführt werden kann. Die Überprüfung beinhaltet einen Abgleich der tatsächlichen Nutzung mit der vertragsgemäßen Nutzung.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Durchführung der Vermessung in angemessener Weise zu unterstützen und zu kooperieren und alle zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Informationen bereit zu stellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sich zur Durchführung der Vermessung Dritter zu bedienen und hat diese zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Stellt der Lizenzgeber fest, dass der Lizenznehmer die Software über das in dem Softwarevertrag erlaubte Maß nutzt, handelt es sich um eine Mehrnutzung, die als Nachkauf gilt und von dem Lizenzgeber nach den Regelungen des „Nachkaufs“ abgerechnet werden kann.
(4) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
§ 8 Mehrnutzung und Nachlizensierung
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber über alle Umstände zu unterrichten, die zur Berechnung des Lizenzentgelts herangezogen werden, insbesondere Maß und Umfang der Nutzung. Eine Mehrnutzung gilt als Nachlizensierung.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, eine Nachlizensierung auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen und sämtliche Gebühren in voller Höhe nachzufordern.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat bei der Nutzung der Software die Regelungen und Voraussetzungen der Software einzuhalten, insbesondere die Anforderungen und Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Software.
(2) Der Lizenznehmer hat die mögliche Erfüllung der von ihm erwarteten Funktionalität der Software auf Basis der Dokumentation, Mitteilungen und Informationen des Lizenzgebers zu überprüfen, sofern und soweit die Parteien nicht eine abweichende Vereinbarung hierzu treffen.
(3) Der Lizenznehmer ist selbst für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, sowie für die Sicherheit der von ihm verwendeten Hard- und Software und Aufbewahrung möglicher Passworte.
(4) Der Lizenznehmer hat alle für ihn und seine Systeme einzuhaltenden Vorschriften zu Compliance oder gesetzliche Vorschriften, z.B. der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder des Datenschutzes, selbst zu überprüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Software hierzu geeignet ist. Die Software kann bei der Einhaltung sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften nur ein Bestandteil sein.
§ 10 IP-Rechte
(1) Dem Lizenzgeber stehen alle Rechte im Zusammenhang mit der Software und der Dokumentation, insbesondere alle IP-Rechte, ohne Einschränkung und ausschließlich zu, sofern und soweit nicht Software verwendet wird, die keiner Beschränkung der Nutzung durch den Lizenzgeber und/oder dem Lizenznehmer unterliegt.
(2) Mit „IP-Rechte“ sind alle gewerblichen Schutzrechte gemeint, insbesondere Patente, Rechte an Erfindungen, Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster- sowie alle damit zusammenhängenden Verwertungs- und Nutzungsrechte.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, jegliche Kennzeichen, Logos, Marken oder sonstige Hinweise auf IP- oder sonstige Rechte des Lizenzgebers zu verändern, zu entfernen, abzudecken oder in sonstiger Weise zu stören.
§ 11 Dauer des Vertrags, Kündigung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag zur Überlassung der Software für die Dauer von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Verlängerung gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt und besteht zugunsten des Lizenzgebers insbesondere bei
a) einer Verletzung der IP-Rechte,
b) einer über 15 Tage nach entsprechender Abmahnung fortgesetzten Verletzung der Regelung in § 2 Absatz 4 (Verbot der Modifikation etc.) durch den Lizenznehmer,
c) der Insolvenz des Lizenznehmers oder
d) einer wesentlichen Änderung in der Eigentümerstruktur des Lizenznehmers bzw. der Stimmrechtsausübungskontrolle.
(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 12 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber gewährt Nutzungsrechte an der Software, die hinsichtlich der Beschaffenheit, der Spezifikationen und Funktionen der Produktbeschreibung in der Dokumentation entspricht, insbesondere auch hinsichtlich der Systemanforderungen, um die Leistungsfähigkeit der Software sicherzustellen. Eine über diesen Absatz hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Lizenzgeber nicht. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden.
(2) Gewährleistungsansprüche setzen eine nach der Dokumentation vorgesehene Installation und Einhaltung der Systemvoraussetzungen voraus.
(3) Mit der „Dokumentation“ sind ausschließlich die mit der Software bereitgestellten gesammelten Erklärungen und Beschreibungen der Software, deren Funktionsweise und Bedienung gemeint.
(4) Der Lizenzgeber erklärt, dass der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(5) Der Lizenzgeber leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Lizenzgeber nach seiner Wahl eine neue und mangelfreie Software überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung der Auswirkungen des Mangels erfolgen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach einer durch den Lizenznehmer zu setzender Frist mit angemessener Länge endgültig fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Softwarevertrag außerordentlich zu kündigen oder zu mindern.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, von dem Lizenznehmer tatsächlich entstandene Kosten der Nachbesserung zu verlangen, sofern der angebliche Mangel nicht nachweisbar ist, dem Lizenzgeber nicht zuzuordnen ist oder auf eine Fehlbedienung entgegen der Dokumentation zurückzuführen ist.
(8) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 Absatz 1 wird ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Rahmen der Produkthaftung und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit wird die Haftung ebenfalls nicht beschränkt.
(2) Der Lizenzgeber haftet wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und wegen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(3) Bei Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch in der Höhe beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer zweitweisen Softwareüberlassung bzw. Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die vorliegende Haftungsregelung betrifft auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine über die Regelung in Ziffern 1 bis 4 weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
§ 14 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbefristet als vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Softwarevertrags zu nutzen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
(2) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden oder sich eine Lücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame als vereinbart gilt, die die Parteien in Kenntnis der unwirksamen geschlossen hätten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
(4) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.
Cloud / Software-as-a-Service
§ 1 Geltung der AGB
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen der docuvita GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lizenzgeber) und einem anderen Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Lizenznehmer) zur Überlassung von Standardsoftware als Software-as-a-Service-Dienst (SaaS), soweit jeweils nichts anderes geregelt ist. Es gelten ausschließlich die AGB des Lizenzgebers.
(2) Diesen AGB und/oder dem Softwarevertrag zwischen den Parteien entgegenstehenden Regelungen, insbesondere AGB des Lizenznehmers, gelten nicht. Solchen Regelungen wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Einräumung der Nutzungsrechte
(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der Software in dem durch den gesondert geschlossenen Softwarevertrag festgelegten Umfang. Die Nutzungsrechte sind nicht exklusiv und nicht übertragbar. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.
(2) Mit „Software“ ist die in dem Softwarevertrag aufgeführte Standardsoftware mitsamt den während der Laufzeit des Vertrags zukünftigen neuen Fassungen, Releases, Patches, Updates, Upgrades und Korrekturen gemeint. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern der Lizenznehmer Zugang zu einer Version der Software erhält, die eine zuvor bereitgestellte Software ersetzt, bezieht sich das in dem Softwarevertrag für den Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht immer auf die zuletzt bereitgestellte Software. Das für die zuvor bereitgestellte Software eingeräumte Nutzungsrecht erlischt mit Bereitstellung der zuletzt bereitgestellten Software.
(4) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zerlegen, modifizieren, vermieten, verleasen, verleihen, Schulungen für andere als eigene Mitarbeiter durchzuführen oder in sonstiger Art und Weise über das in dem Softwarevertrag eingeräumte Recht zu verwenden oder einzusetzen, außer es liegen entsprechende gesetzliche Ausnahmen vor. Mit „Modifikation“ ist die Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse gemäß § 69c Nr. 2 UrhGb gemeint.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an eigene Kunden oder sonstige Dritte zu übertragen, insbesondere Wiederverkäufer und/oder andere Dienstleister, die die Software oder Zugang zur Software vermarkten. Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, die Software für seine eigenen Daten zu nutzen.
(6) Erstellt der Lizenzgeber für den Lizenznehmer Erweiterungen oder Modifikationen der Software oder stellt vorhandene Erweiterungen oder Modifikationen zur Verfügung, gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend. Dies gilt auch für Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen des Lizenzgebers.
(7) Sofern Erweiterungen oder Modifikationen durch Nutzung von Drittsoftware erfolgen, sind für diese die von dem Drittanbieter gewährten Nutzungsrechte für den Lizenznehmer maßgeblich.
§ 3 Bereitstellung der Software und Zugang zu der Software
(1) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer den Zugang zu der Software über das Internet als SaaS-Dienst zur Verfügung und speichert die Daten des Lizenznehmers auf Servern in einem Rechenzentrum.
(2) Zur Nutzung der Software (Systemanforderungen) ist die Verwendung einer aktuellen Version eines marktgängigen Browsers erforderlich.
(3) Der Übergabepunkt für die SaaS-Leistungen des Lizenzgebers ist der Routerausgang des von dem Lizenzgeber genutzten Rechenzentrums zum Internet. Die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der geeigneten Soft- und Hardwareausstattung bei dem Lizenznehmer bis zum Übergabepunkt liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers.
§ 4 Schulung und Dienstleistungen
(1) Der Lizenznehmer erhält je nach vertraglicher Absprache von dem Lizenzgeber Unterstützung bei der Konfiguration der Software und Schulung der Mitarbeiter bzw. weitere einzelne Dienstleistungen. Die Unterstützung ist kostenpflichtig.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer die Kosten für die Konfiguration der Software und Schulung der Mitarbeiter monatlich in Rechnung zu stellen, wobei sich der Umfang der Tätigkeiten und die Kosten aus dem Softwarevertrag ergeben. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Lizenzgeber berechtigt, Kosten nach der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen.
(3) Reisenebenkosten werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet. Die zulässigen Buchungsklassen und Reisearten kann der Lizenzgeber nach der jeweils aktuellen Preisliste wählen.
(4) Bei Umbuchungen bzw. Stornierungen der Dienstleistung von weniger als 15 Tage vor dem bestätigten Termin werden 30% der im Vertrag angegebenen Kosten der Dienstleistung fällig – von weniger als 8 Tagen 80%, vorbehaltlich der Lizenznehmer weist einen geringeren oder keinen Schaden nach oder der Lizenzgeber einen höheren.
(5) Der Lizenzgeber hat die Leistungen in einer Einsatzzeit montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr zu erbringen, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen an seinem Sitz und dem 24.12. und 31.12. eines Kalenderjahres. Leistungen des Lizenzgebers außerhalb der Kernzeit sind nicht geschuldet und müssen gesondert bestätigt werden. Leistungen an Sonn- & Feiertagen werden mit einem Aufschlag in Höhe von 100%, an Samstagen mit 50% an berechnet. Diese Aufschläge gelten auch für Reisezeiten.
(6) Leistungen nach 18:00 Uhr und vor 08.00 Uhr werden grundsätzlich mit zusätzlichen 100% Aufschlag berechnet.
§ 5 Zugangsdaten
(1) Der Lizenznehmer erhält seine persönlichen Zugangsdaten nach Vertragsschluss per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine persönlichen Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines möglichen Missbrauchs oder Zugriffs durch Dritte, hat der Lizenznehmer unverzüglich den Lizenzgeber zu informieren. Der Lizenzgeber ist zur sofortigen Sperre der Zugangsdaten berechtigt und hat dem Lizenznehmer entsprechende neue Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jeden einzelnen Fall, in dem der Lizenznehmer seine Zugangsdaten an Dritte weitergibt oder auf sonstige Weise die Nutzung der Software durch Dritte ermöglicht, ist der Lizenzgeber berechtigt, von dem Lizenznehmer pauschalierten Schadensersatz in Höhe einer Jahresvergütung für einen Nutzer zu fordern. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lizenzgeber einen höheren Schaden nachweist oder der Lizenznehmer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Im Falle der Geltendmachung weiterer Schäden, auch gegen den Dritten, ist der pauschalierte Schadensersatz anzurechnen.
(4) Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf Verlangen sämtliche erforderlichen und ihm bekannte Daten des Dritten zur Geltendmachung eventueller Ersatzansprüche mitzuteilen, insbesondere Name, Anschrift und Datum und Umfang der Nutzung.
§ 6 Betriebszeit, Verfügbarkeit
(1) Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer den hier vereinbarten SaaS-Dienst mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99,5% pro Monat zur Verfügung zu stellen.
(2) Die vereinbarte Gesamtverfügbarkeit berechnet sich auf Basis der gesamten je Kalendermonat anfallenden Zeit (täglich 24 Stunden) abzüglich der vereinbarten Wartungszeiten.
(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Wartungsarbeiten in der Zeit von samstags 07:00 bis sonntags 22:00 Uhr CET (Central European Time) für insgesamt bis zu acht Stunden monatlich durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten steht der SaaS-Dienst nicht zur Verfügung. Diese Wartungszeiten gelten nicht als Ausfallzeiten im Rahmen der hier vereinbarten Gesamtverfügbarkeit je Monat.
(4) Der Lizenzgeber hat die genaue zeitliche Lage der Wartungsarbeiten mit einer Frist von zwei Werktagen anzukündigen, wobei er berechtigt ist, die Ankündigung in dem SaaS-Dienst selbst vorzunehmen. Im Falle von Wartungsarbeiten, die aller Voraussicht nach mehr als 4h andauern werden, ist eine Ankündigungszeit von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
§ 7 Incident-Management-Prozesse (Support)
(1) Der Lizenzgeber leistet im Falle von Softwarestörungen oder -problemen Support in dem nachfolgend angeführten Umfang und Art und Weise.
(2) Die Bearbeitung eines Incidents (Störung oder Problem) erfolgt nach Priorität. Die Priorität eines Incidents richtet sich nach folgender Klassifizierung:
a) „Prio 1 – Emergency: Schwerwiegende Unterbrechungen des SaaS-Dienstes; dies ist verursacht entweder durch einen kompletten Ausfall des Dienstes oder wesentlicher Kernfunktionen; die Störung bedarf der unverzüglichen Bearbeitung, um schwerwiegende Schäden bei dem Lizenznehmer zu vermeiden.
b) „Prio 2 – Critical: Kritische Unterbrechungen des SaaS-Dienstes; dies ist verursacht entweder durch Fehlfunktionen des SaaS-Dienstes oder nicht verfügbarer Teilfunktionen; die Störung erfordert eine schnelle Bearbeitung, da eine länger andauernde Fehlfunktion ernsthafte Unterbrechungen in allen Prozessen des Lizenznehmers verursachen könnte.
c) „Prio 3 – Non Critical: Unkritische Unterbrechungen des SaaS-Dienstes an dem Übergabepunkt zu dem Lizenznehmer; dies ist verursacht entweder durch eine Fehlfunktion oder nicht verfügbare Funktion im SaaS-Dienst.
d) „Prio 4 – Minor“: Alle sonstigen Incidents, insbesondere solche, bei denen keine oder nur eine geringfügige Unterbrechung des SaaS-Dienstes an dem Übergabepunkt zu dem Lizenznehmer auftritt; dies ist verursacht entweder durch eine Fehlfunktion oder nicht verfügbare Funktion im SaaS-Dienst, welche nicht täglich oder nicht regelmäßig benötigt wird.
(3) Die Einordnung eines Incidents in eine der vorstehenden Klassen erfolgt grundsätzlich durch den Lizenzgeber.
(4) Der Lizenznehmer kann Incidents jederzeit über folgende Kanäle einbringen und den jeweiligen Bearbeitungsstatus abfragen:
(5) Der Lizenzgeber hat durch den Lizenznehmer gemeldete Incidents innerhalb folgender Servicezeiten zu bearbeiten: Montag bis Freitag vom 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Lizenzgebers und am 24.12. und 31.12. eines Jahres.
(6) Für die Bearbeitung gemeldeter Incidents gelten folgende Reaktionszeiten des Lizenznehmers, jeweils nach Meldung innerhalb der Servicezeiten:
a) Prio 1: zwei Zeitstunden
b) Prio 2: vier Zeitstunden
c) Prio 3: 1 Arbeitstag (8 Zeitstunden)
d) Prio 4: 2 Arbeitstage (16 Zeitstunden)
(7) Die angegebene Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung des Lizenznehmers bei dem Lizenzgeber und dem Zeitpunkt, ab welchem mit der Bearbeitung der Störungsmeldung zu beginnen ist.
(8) Eine „Zeitstunde“ bezeichnet einen Zeitraum von 1 Stunde innerhalb der Servicezeiten. Ein „Arbeitstag“ bezeichnet einen gesamten Tag, d.h. 8 Zeitstunden, innerhalb der Servicezeiten.
(9) Sobald eine Störung beseitigt wurde, ist der Lizenzgeber berechtigt, den betreffenden Incident zu schließen. Ein geschlossener Incident gilt als erledigt.
§ 8 Leistungsänderungen
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Leistung jederzeit zu ändern, sofern die Änderung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich ist (z.B. aus programmiertechnischen Gründen) und die Funktionalität der Software weiterhin im Wesentlichen erfüllt bleibt. Eine Zumutbarkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Funktionalität der Software lediglich erweitert wird. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer auf die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform hinzuweisen.
(2) Unabhängig von Änderungen nach Absatz 1 dieses Paragraphen ist der Lizenzgeber jederzeit zu einer Änderung oder Ergänzung der Leistungen auch ohne wichtigen Grund berechtigt. In diesem Fall ist der Lizenzgeber verpflichtet, dem Lizenznehmer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Der Lizenznehmer ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ankündigung berechtigt, den Änderungen bzw. Ergänzungen in Textform zu widersprechen. Widerspricht der Lizenznehmer nicht oder nicht frist- oder nicht formgerecht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil, anderenfalls nicht. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
§ 9 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber für die Überlassung der Software die in dem Softwarevertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(2) Die Kosten für den Download der Software hat der Lizenznehmer zu tragen.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, außer Umsatzsteuer fällt nicht an. Sollte der Lizenznehmer, gleich aus welchen Gründen, von der Umsatzsteuer befreit sein oder bei ihm eine entsprechende gesetzliche Ausnahme greifen, hat er dem Lizenzgeber sämtliche zur abschließenden Prüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Unterlagen unaufgefordert vor jeweiliger Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen. Erreichen den Lizenzgeber die Unterlagen nicht rechtzeitig oder sind diese unvollständig, ist der Lizenzgeber berechtigt, Umsatzsteuer zu berechnen und der Lizenznehmer hat diese auszugleichen.
(4) Der Lizenznehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Lizenznehmer nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen, ausgenommen nach der Regelung des § 354a HGB, an Dritte abzutreten.
(5) Die Vergütung für die Überlassung der Software ist, soweit nicht abweichend geregelt, jährlich im Voraus fällig und die Zahlungspflicht beginnt mit Vertragsbeginn.
(6) Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit kann der Lizenzgeber die gesetzlichen Verzugszinsen von dem Lizenznehmer verlangen.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung jährlich dem Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland anzupassen, wobei der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Anpassung vorab in Textform mitzuteilen hat. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preissteigerung der letzten 5 Jahre in einer Anpassung zusammenzufassen, sofern diese noch nicht angewendet wurden.
(8) Die Kosten für Telekommunikation und Datenübertragung des Lizenznehmers hat er selbst zu tragen.
§ 10 Vermessung
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzung der Software mindestens einmal jährlich zu überprüfen, wobei die Vermessung sowohl vor Ort als auch als Remote-Vermessung durchgeführt werden kann. Die Überprüfung beinhaltet einen Abgleich der tatsächlichen Nutzung mit der vertragsgemäßen Nutzung.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Durchführung der Vermessung in angemessener Weise zu unterstützen und zu kooperieren und alle zur Durchführung der Vermessung erforderlichen Informationen bereit zu stellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sich zur Durchführung der Vermessung Dritter zu bedienen und hat diese zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Stellt der Lizenzgeber fest, dass der Lizenznehmer die Software über das in dem Softwarevertrag erlaubte Maß nutzt, handelt es sich um eine Mehrnutzung, die als Nachkauf gilt und von dem Lizenzgeber nach den Regelungen des „Nachkaufs“ abgerechnet werden kann.
(4) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
§ 11 Mehrnutzung und Nachlizensierung
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber über alle Umstände zu unterrichten, die zur Berechnung des Lizenzentgelts herangezogen werden, insbesondere Maß und Umfang der Nutzung. Eine Mehrnutzung gilt als Nachlizensierung.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, eine Nachlizensierung auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste abzurechnen und sämtliche Gebühren in voller Höhe nachzufordern.
§ 12 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer hat bei der Nutzung der Software die Regelungen und Voraussetzungen der Software einzuhalten, insbesondere die Anforderungen und Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Software.
(2) Der Lizenznehmer hat die mögliche Erfüllung der von ihm erwarteten Funktionalität der Software auf Basis der Dokumentation, Mitteilungen und Informationen des Lizenzgebers zu überprüfen, sofern und soweit die Parteien nicht eine abweichende Vereinbarung hierzu treffen.
(3) Der Lizenznehmer ist selbst für die Sicherheit der von ihm verwendeten Hard- und Software und sicheren Aufbewahrung von Passworten verantwortlich.
§ 13 Daten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenzgeber hat die erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten des Lizenznehmers auf Servern eines Rechenzentrums zu speichern. Der Lizenznehmer bleibt jedoch Alleinberechtigter an den Daten und kann jederzeit die Herausgabe und/Löschung sämtlicher oder einzelner Daten verlangen. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch elektronische Übersendung.
(2) Der Lizenzgeber hat die Daten des Lizenznehmers mit wirtschaftlich und technisch angemessenem Aufwand regelmäßig zu sichern.
(3) Der Lizenznehmer hat Daten, die von ihm auf dem SaaS-Dienst gespeichert werden, auf seinem eigenen System gesondert zu sichern, wobei der Lizenzgeber keine Funktionalität für externe Sicherungen aus der Software heraus schuldet.
(4) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Daten des Lizenznehmers nach Beendigung des Vertrags zu sichern oder aufzubewahren.
(5) Im Falle eines durch den Lizenzgeber unverschuldeten Datenverlustes hat der Lizenznehmer seine Daten nochmals unentgeltlich an den Lizenzgeber zu übertragen.
(6) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung der Software im Zusammenhang mit der Herausgabe der Daten.
(7) Der Lizenznehmer hat alle für ihn und seine Systeme einzuhaltenden Vorschriften zu Compliance oder gesetzliche Vorschriften, z.B. der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder des Datenschutzes, selbst zu überprüfen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Software hierzu geeignet ist. Die Software kann bei der Einhaltung sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften nur ein Bestandteil sein. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie die Wahrung eventueller Rechte Dritter nach datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(8) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, mit seinen Daten keine Rechte Dritter zu verletzen und mögliche gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
(9) Die Sicherung der gespeicherten Daten erfolgt mittels Virenscanner und Firewall, um unberechtigten Zugriff auf die Daten und die Übermittlung schädigender Daten zu verhindern, soweit dies mit wirtschaftlich und technisch angemessenem Aufwand möglich ist. Werden schädigende Daten festgestellt, ist der Lizenzgeber berechtigt, solche Daten auch ohne Vorankündigung zu löschen, sofern keine andere zumutbare und sichere Beseitigung der Gefährdung möglich ist. Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer hiervon zu unterrichten.
(10) Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die von dem Lizenznehmer bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Daten oder Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte bestehen. Der Lizenzgeber hat den Lizenznehmer in diesem Fall aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Kommt der Lizenznehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Lizenzgeber unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die dem Lizenzgeber durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zu den jeweils bei dem Lizenzgeber gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Lizenznehmer die Rechtsverletzung zu vertreten, hat er dem Lizenzgeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und den Lizenzgeber insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
§ 14 IP-Rechte
(1) Dem Lizenzgeber stehen alle Rechte im Zusammenhang mit der Software und der Dokumentation, insbesondere alle IP-Rechte, ohne Einschränkung und ausschließlich zu, sofern und soweit nicht Software verwendet wird, die keiner Beschränkung der Nutzung durch den Lizenzgeber und/oder dem Lizenznehmer unterliegt.
(2) Mit „IP-Rechte“ sind alle gewerblichen Schutzrechte gemeint, insbesondere Patente, Rechte an Erfindungen, Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmuster- sowie alle damit zusammenhängenden Verwertungs- und Nutzungsrechte.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, jegliche Kennzeichen, Logos, Marken oder sonstige Hinweise auf IP- oder sonstige Rechte des Lizenzgebers zu verändern, zu entfernen, abzudecken oder in sonstiger Weise zu stören.
§ 15 Dauer des Vertrags, Kündigung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag zur Überlassung der Software für die Dauer von 12 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Verlängerung gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt und besteht zugunsten des Lizenzgebers insbesondere bei
a) einer Verletzung der IP-Rechte,
b) einer über 15 Tage nach entsprechender Abmahnung fortgesetzten Verletzung der Regelung in § 2 Absatz 4 (Verbot der Modifikation etc.) durch den Lizenznehmer,
c) der Insolvenz des Lizenznehmers oder
d) einer wesentlichen Änderung in der Eigentümerstruktur des Lizenznehmers bzw. der Stimmrechtsausübungskontrolle.
(3) Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 16 Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber gewährt Nutzungsrechte an der Software, die hinsichtlich der Beschaffenheit, der Spezifikationen und Funktionen der Produktbeschreibung in der Dokumentation entspricht, insbesondere auch hinsichtlich der Systemanforderungen, um die Leistungsfähigkeit der Software sicherzustellen. Eine über diesen Absatz hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Lizenzgeber nicht. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden.
(2) Gewährleistungsansprüche setzen eine nach der Dokumentation vorgesehene Installation und Einhaltung der Systemvoraussetzungen voraus.
(3) Mit der „Dokumentation“ sind ausschließlich die mit der Software bereitgestellten gesammelten Erklärungen und Beschreibungen der Software, deren Funktionsweise und Bedienung gemeint.
(4) Der Lizenzgeber erklärt, dass der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(5) Der Lizenzgeber leistet bei nachgewiesenen Mängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Lizenzgeber nach seiner Wahl eine neue und mangelfreie Software bereitstellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung der Auswirkungen des Mangels erfolgen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung nach einer durch den Lizenznehmer zu setzender Frist mit angemessener Länge endgültig fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Softwarevertrag außerordentlich zu kündigen oder zu mindern.
(7) Der Lizenzgeber ist berechtigt, von dem Lizenznehmer tatsächlich entstandene Kosten der Nachbesserung zu verlangen, sofern der angebliche Mangel nicht nachweisbar ist, dem Lizenzgeber nicht zuzuordnen ist oder auf eine Fehlbedienung entgegen der Dokumentation zurückzuführen ist.
(8) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536 Absatz 1 wird ausgeschlossen.
§ 17 Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Rahmen der Produkthaftung und der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit wird die Haftung ebenfalls nicht beschränkt.
(2) Der Lizenzgeber haftet wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und wegen grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(3) Bei Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch in der Höhe beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer zweitweisen Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die vorliegende Haftungsregelung betrifft auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine über die Regelung in Ziffern 1 bis 4 weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
§ 18 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbefristet als vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des Softwarevertrags zu nutzen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
(2) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden oder sich eine Lücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame als vereinbart gilt, die die Parteien in Kenntnis der unwirksamen geschlossen hätten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
(4) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers.